Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Dezember 2003
§ 133a
§ 133a – Übergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen
Für Personen, die am 31. Dezember 2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes haben, wird diese Leistung in der für den vollen Kalendermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter erbracht.
Kurz erklärt
- Personen mit Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag am 31. Dezember 2004 sind betroffen.
- Der Anspruch bezieht sich auf § 21 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes.
- Die Leistung wird in der Höhe fortgeführt, die für den vollen Monat Dezember 2004 festgelegt wurde.
- Es handelt sich um eine finanzielle Unterstützung.
- Die Regelung gilt nur für den genannten Stichtag.