Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 133a

§ 133a – Übergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen

Für Personen, die am 31. Dezember 2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes haben, wird diese Leistung in der für den vollen Kalendermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter erbracht.

Kurz erklärt

  • Personen mit Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag am 31. Dezember 2004 sind betroffen.
  • Der Anspruch bezieht sich auf § 21 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes.
  • Die Leistung wird in der Höhe fortgeführt, die für den vollen Monat Dezember 2004 festgelegt wurde.
  • Es handelt sich um eine finanzielle Unterstützung.
  • Die Regelung gilt nur für den genannten Stichtag.